Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
1Unter dem Namen "Schweizer Kälbermäster-Verband (SKMV)/ Fédération suisse des engraisseurs de veaux" besteht aus den ihm angeschlossenen kantonalen und regionalen Kälbermästervereinigungen und weiteren der Kälbermast nahe stehenden Verbänden (hiernach Sektionen genannt) ein Verein im Sinne von Art. 60 & ff ZGB und eine Produzentenorganisation nach Art. 8 LwG. Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
2Er kann sich andern schweizerischen Vereinigungen oder Verbänden anschliessen.
II. Zweck
Art. 2
1Der Verband bezweckt, dem Kalbfleisch aus der Schweizer Produktion einen angemessenen Marktanteil zu sichern und den Kälbermästern eine hohe Wertschöpfung aus diesem Produktionszweig zu ermöglichen.
2Dies soll geschehen durch:
- Vertretung der Interessen der Kälbermäster gegenüber den Marktpartnern, Behörden, Schweizerischen Organisationen und der Öffentlichkeit.
- Förderung einer tiergerechten und umweltschonenden Produktion von höchster Qualität.
- Ausbau der Selbsthilfe, insbesondere bei der Beschaffung der Produktionsmittel und beim Absatz der Tiere.
- Ausbau der Berichterstattung über Menge, Qualität, Preis und Kosten im Betrieb und auf dem Markt zur Beschaffung von Grundlagen und zur Sichtbarmachung des Angebotes.
- Einflussnahme auf gesetzliche Regelungen, welche die Produktion, Handel, Markt und Preisbildung betreffen mit dem Ziel, für die Mitglieder ein optimales wirtschaftliches Resultat zu erzielen.
- Koordination der Bestrebungen und Zusammenarbeit mit Fachleuten von Amtsstellen und Organisationen.
- Information der Mitglieder über neue Erkenntnisse in der Produktionstechnik, die Entwicklung des Marktes und andere Fragen, welche die Kälbermast betreffen.
- Information der Konsument/innen über Schweizer Kalbfleisch höchster Qualität, die Produktionsmethoden und die Bedeutung in der Ernährung.
- Förderung der Qualitätsproduktion mittels Qualitätslabeln oder Herkunftsbezeichnungen.
- Weitere Tätigkeiten, welche für den Absatz von Kalbfleisch sowie die Interessen der Produzenten wichtig sind.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1Der Verband setzt sich zusammen aus kantonalen und regionalen Kälbermästervereinigungen, sowie weiteren Verbänden, welche der Kälbermast nahe stehen (hiernach Sektionen genannt). Kälbermäster erzielen ihr landwirtschaftliches Einkommen oder einen Teil davon aus der Kälbermast, sei es durch die entsprechende Verwertung selbst produzierter Kuhmilch oder von bewilligten Milchnebenprodukten (Magermilch, Schotte, Kondensate, Milchpulver, Milchersatzfuttermittel usw.).
2Um in den Verband aufgenommen zu werden, bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung der betreffenden Sektion zuhanden des Vorstandes. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. Die Statuten der Sektionen dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche mit diesen Statuten in Widerspruch stehen.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Austritt einer Sektion, der jedoch nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen kann und wenigstens sechs Monate vorher dem Präsidenten/der Präsidentin des Verbandes schriftlich angezeigt werden muss.
- durch Auflösung einer Sektion.
- durch Ausschluss einer Sektion.
- Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Verbandes sind:
- die Delegiertenversammlung (DV)
- der Vorstand
- die Geschäftsstelle
die Kontrollstelle
Die Delegiertenversammlung (DV)
Art. 6
1Die DV besteht aus den Delegierten der Sektionen. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens eine(n) Delegierte(n).
2Die Anzahl der Delegierten ist auf total 50 festgesetzt. Die Verteilung an die kantonalen und regionalen Kälbermästervereinigungen geschieht mittels prozentualer Aufteilung abhängig von der Anzahl Mitglieder im Vergleich zu der totalen Anzahl an Mitglieder des SKMV.
3Die Anzahl Delegierte von der Kälbermast nahe stehenden Verbänden beträgt im Maximum 5 und wird nach deren Stärke festgesetzt.
4An der DV hat jede(r) Delegierte und jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Sie fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die vorliegenden Statuten eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Ob offen oder geheim abgestimmt wird, bestimmt die Versammlung.
5Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmgleichheit hat er/sie überdies den Stichentscheid.
6Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei Stimmgleichheit das Los.
7Die DV wird vom Präsidenten/der Präsidentin bzw. vom Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin geleitet. Die Geschäftsstelle des Verbandes führt das Protokoll.
Art. 7
1Die DV tritt ordentlicherweise in den ersten fünf Monaten jedes Vereinsjahres auf Einladung des Vorstandes zusammen. Eine ausserordentliche DV findet statt, wenn ein Fünftel der Sektionen die Einberufung verlangt oder wenn es der Vorstand als notwendig erachtet. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus.
2Die DV erledigt folgende Geschäfte:
- Aufstellung und Revision der Statuten.
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des Vizepräsidenten, resp. der Präsidentin und der Vizepräsidentin.
- Wahl der Kontrollstelle.
- Aufnahme und Ausschluss von Sektionen.
- Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Organisationen oder über die Auflösung des Verbandes.
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Entlastung der Organe.
- Annahme des Voranschlages und Festsetzung der Sektionsbeiträge.
- Annahme des Tätigkeitsprogrammes.
- Beschlussfassung über alle übrigen Fragen, die nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen oder die ihr von letzterem vorgelegt werden.
Der Vorstand
Art. 8
1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und maximal 13 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und kann Dritte mit der Geschäftsführung beauftragen.
2Bei der Bestellung des Vorstandes ist auf die verschiedenen Sektionen (inkl. Verbände), die Stärke ihrer Mitgliedschaften und die Landesgegenden angemessen Rücksicht zu nehmen.
3Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Zeitdauer von vier Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar.
Art. 9
1Der Vorstand leitet die gesamten Verbandsgeschäfte und bereitet die Anträge an die DV vor. Anträge der Sektionen zuhanden der DV sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der DV einzureichen.
2Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Präsident/in, Vizepräsident/in und Geschäftsführer/in führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.
3Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten der Präsidentin zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
Die Kommissionen
Art. 10
1Der Vorstand kann folgende Kommissionen und Arbeitsgruppen ernennen
- Kommission Kälbermast im Berggebiet
- Kommission Fütterung und Haltung
- Kommission Markt
- weitere
3In den Kommissionen und Arbeitsgruppen können Sachverständige beigezogen werden.
4Der Vorstand definiert die Ziele und Aufgaben der Kommissionen, regelt die Frage der Entschädigungen der Mitglieder und ernennt deren Vorsitzende/r. Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat der Kommissionen.
Die Geschäftsstelle
Art. 11
Der Vorstand wählt eine(n) Geschäftsführer/in und beauftragt diese(n) mit der Geschäftsführung des Verbandes. Er erstellt für die Geschäftsstelle ein Pflichtenheft.
Die Kontrollstelle
Art. 12
1Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen und einer Ersatzperson. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
2Sie prüft die Geschäftsführung des Vorstandes, die Jahresrechnung und die Kasse. Sie erstattet der DV schriftlich Bericht und Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.
V. Finanzierung und Rechnungsführung
Art. 13
1Die Finanzierung des SKMV wird bestritten durch
Beiträge
- der Kollektivmitglieder
- der öffentlichen Hand
- von anderen Organisationen, Dritten und Gönnern
Legate und Schenkungen
Verrechnung von Leistungen
Kapitalerträge
2Die Ausgaben sollen sich im Rahmen der Einnahmen und des Voranschlages halten. Für die Verbindlichkeiten des SKMV haftet nur dessen Vermögen.
Art. 14
1Die Jahresbeiträge der kantonalen und regionalen Kälbermästervereinigungen berechnen sich nach der Anzahl der angeschlossenen Betriebe und der Mastplätze pro Betrieb. Bis zu 50 Mastplätzen ist dem SKMV ein fester Grundbeitrag zu entrichten, für jeweils weitere 50 Mastplätze oder einen Bruchteil davon ist ein Zusatzbeitrag geschuldet. Verbände bezahlen einen pauschalen Jahresbeitrag. Dieser richtet sich nach deren Grösse und Bedeutung.
2Die Delegiertenversammlung beschliesst jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge im Rahmen des Voranschlages.
Art. 15
Zur Finanzierung besonderer und einmaliger Ausgaben kann die Delegiertenversammlung einmalige Mitgliederbeiträge beschliessen.
VI. Statutenänderung und Auflösung
Art. 16
Eine Abänderung der Statuten wird von der DV beschlossen; dazu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten erforderlich. Abänderungsanträge seitens der Sektionen sind dem Vorstand fristgemäss (Art. 9, Abs. 1) einzureichen. In der Einladung zur Delegiertenversammlung ist auf die geplante Statutenänderung aufmerksam zu machen und deren wesentlicher Inhalt bekanntzugeben.
Art. 17
1Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Sektionen mindestens zwei Monate vor der ausserordentlichen DV, die darüber Beschluss fassen soll, schriftlich zugestellt werden. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten.
2Wenn die ausserordentliche DV die Auflösung beschlossen hat, so legt sie auch die Art und Weise der Liquidation und die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens fest.
VII. Schlussbestimmung
Art. 18
1Die Statuten wurden beschlossen an der Delegiertenversammlung des Schweizer Kälbermäster-Verbandes (SKMV) vom 15. März 2024 in Sempach.
2Sie ersetzen die Statuten des SKMV vom 15. April 2005.
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